DAV Landesverband Berlin e.V.

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

Gewässerordnung

Gewässerordnung des DAV Landesverband Berlin e.V. (LVB)



Ausgabe 2015



Präambel

Mit dieser Neufassung erfolgt die Anpassung der Ordnung für die Ausübung des Angelns in den Gewässern des DAV Landesverbandes Berlin e.V. – Gewässerordnung des LVB – an veränderte Rechtsgrundlagen, wie sie sich mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU von 20. Dezember 2000, durch die EU-Aalverordnung vom 18. September 2007, sowie die Änderungen des Berliner Fischereigesetzes vom 11. Juli 2006 und der Berliner Landesfischereiordnung vom 25. September 2012 ergaben.

Die Gewässerordnung legt auf der Grundlage des für Berlin geltenden Landesfischereigesetzes (LFischG), der Landesfischereiordnung (LFischO) und der Satzung des LVB Regeln fest, die das Verhalten der Angler untereinander, an den Gewässern und in Natur und Landschaft ebenso bestimmen wie die Grundsätze für die Betreuung und Bewirtschaftung der Gewässer. Die Gewässerordnung fördert die Bereitschaft und Verhaltensweisen der Angler, die Gewässer als Lebensraum für die in ihnen wildlebenden Pflanzen und Tiere zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu fördern.



Abschnitt 1



Geltungsbereich

Die Gewässerordnung gilt für alle vom LVB fischereirechtlich betreuten und bewirtschafteten Gewässer. Die Bezeichnung und Lage der Gewässer sind dem aktuellen Gewässerverzeichnis zu entnehmen. Die Gewässerordnung ist für alle Inhaber von Angelberechtigungen, die den Fischfang in und auf den Gewässern des LVB ausüben verbindlich.

Verstöße gegen die Gewässerordnung können den Entzug der Angelberechtigung, verbandsinterne Strafen für Mitglieder des LVB und /oder Ordnungsstrafen im Sinne der LFischG und der LFischO zur Folge haben.



Abschnitt 2



Grundsätze für das Verhalten in Natur und Landschaft

1. Jeder Angler ist verpflichtet, die den Fischfang betreffenden Bestimmungen zu befolgen und sich vor dem Angeln über die Fischereiberechtigten und evtl. bestehende weitere Einschränkungen des Fischfanges oder der Begehung der Ufer zu informieren.

2. Jeder Angler hat sich am Gewässer so zu verhalten, dass Personen sowie die Vegetation und Tierwelt der Uferregion nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt, behindert oder gefährdet werden. Jeder Angler hat die Angelfischerei so auszuüben, dass Andere bei ihrer Fischereiausübung nicht beeinträchtigt werden.

3. Veränderungen an Pflanzen und Gehölzen im Uferbereich sind nicht zulässig. Pflegemaßnahmen dürfen nur auf Anordnung der zuständigen Behörde bzw. des LVB vorgenommen werden.

4. Das Schneiden oder Herausbrechen von Ästen und Zweigen aus lebenden oder toten Gehölzen ist nicht gestattet.

5. Das Befahren des Gewässerumlandes mit Fahrzeugen aller Art darf nur auf ausgeschilderten, genehmigten oder öffentlichen Straßen und Wegen erfolgen. Das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art ist nur auf ausgewiesenen Parkflächen erlaubt.

6. Die Nutzung von Booten und Belly-Booten ist nur auf den dafür freigegebenen Gewässern gestattet

7. Das Betreten, Befahren oder Verändern von Röhrichtbeständen und des Gelegegürtels ist grundsätzlich untersagt.

8. Bei der Wahl des Angelplatzes hat der zuerst Ankommende das Vorrecht. Ausgeschilderte Angelplätze für Behinderte müssen, nichtausgeschilderte Angelplätze sollten bei Bedarf von Nichtbehinderten geräumt werden. Zwischen den Anglern ist ein ausreichender Abstand einzuhalten.

9. Angelplätze sind sauber zu halten und sauber zu hinterlassen. Es ist verboten, Abfälle, Hilfsmittel und sonstige Gegenstände zurückzulassen oder ins Wasser zu werfen. Jeder Angler hat den von ihm gewählten Angelplatz von Unrat und Abfällen zu säubern, bevor er mit dem Angeln beginnt. Bei Kontrollen gilt derjenige als der Verursacher, der am Angelplatz angetroffen wird.

10. Das Aufstellen von Zelten ist verboten. Wetterschutzvorrichtungen ohne Zeltboden und in gedeckten Farben dürfen benutzt werden, aber insgesamt nicht länger als 12 Stunden ununterbrochen an ein und derselben Stelle stehen.

11. Das Auftreten von Fischsterben oder Gewässerverschmutzung ist meldepflichtig. Es sind unverzüglich der LVB (Tel. 4271728), die untere Fischereibehörde (Tel. 30069916) oder die Wasserschutzpolizei (Tel. 39721511) bzw. die zuständige Behörde des jeweiligen Bezirksamtes oder die nächste Polizeidienststelle zu informieren.

12. Jede bauliche Veränderung der Ufer und die Errichtung von Anlagen im Uferbereich ist genehmigungspflichtig und bedarf außerdem der Zustimmung des LVB.

13. Die Entnahme von Fischlaich, -brut und Jungfischen sowie von Zooplankton ist nicht gestattet. Im Rahmen der Gewässerbewirtschaftung oder für wissenschaftliche Untersuchungen können Ausnahmen genehmigt werden.



Abschnitt 3



Grundsätze für die Bewirtschaftung und Betreuung des Gewässerfonds des LVB

1. Der Gewässerfonds des LVB besteht aus Gewässern, die vom LVB gepachtet, dem LVB zur Nutzung überlassen oder Eigentum des LVB sind und aus Gewässern, die Mitgliedervereinigungen des LVB in den Gewässerfonds eingebracht haben. Die Gewässer des LVB werden als Angel- und/oder Aufzuchtgewässer genutzt.

2. Die fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer obliegt dem Landesgewässerwart in Absprache mit dem geschäftsführenden Präsidium.

3. Die Ziele der Gewässerbewirtschaftung umfassen den Erhalt sowie die Förderung eines ausgewogenen und gesunden Fischbestands mit nachhaltiger anglerischer Ertragsfähigkeit sowie den Schutz der Gewässer und Fischarten.

4. Für die Betreuung der Angelgewässer können mit ausgewählten Mitgliedervereinigungen Pflegeverträge abgeschlossen werden.

5. Die Angelgewässer des LVB sind in Abstimmung mit den zuständigen Behörden durch Hinweisschilder zu kennzeichnen, aus denen der Name des Gewässers, dessen Kenn-Nummer laut Gewässerverzeichnis sowie Name und Anschrift des betreuenden Vereins ersichtlich sind (Muster: siehe Anlage 1). Die Verantwortung dafür liegt bei den betreuenden Vereinen.



Abschnitt 4



Grundsätze für das Angeln in Gewässern des LVB

1. Jedes Mitglied einer Angelvereinigung des LVB, das über einen gültigen Fischereischein A oder B und über eine gültige Angelerlaubnis verfügt, hat das Recht, die Gewässer des LVB zu beangeln.

2. Angler, die keiner Mitgliedervereinigung des LVB angehören und im Besitz eines gültigen Fischereischeines A oder B sind, können Angelkarten für Gewässer des LVB erwerben.

3. Mitglieder von Vereinigungen anderer Landesverbände des DAFV, die ihre Gewässer in einen gemeinsamen Gewässerfond eingebracht haben, können in den Gewässern des LVB mit der entsprechenden Anglererlaubnis des LVB angeln.

4. Für Inhaber von Jugendfischereischeinen sind die Rechte auf das Angeln von Friedfischen und die Zeit von einer Stunde vor kalendermäßigem Sonnenaufgang bis einer Stunde nach kalendermäßigem Sonnenuntergang beschränkt. Ist der Jugendliche in Begleitung einer volljährigen Person entfällt die zeitliche Einschränkung.

5. Es besteht die Pflicht zur Führung eines Fangbuches, das bei jedem Angeln in/an Gewässern des LVB mitzuführen ist.

Jeder gefangene und zur Verwertung bestimmte Fisch ist spätestens am Ende des Angeltages in das Fangbuch einzutragen. Die Fangmeldungen sind am Ende des Angeljahres unaufgefordert über die Mitgliedsvereine an den LVB zu übermitteln.

6. Zum Fang ausliegende Angelgeräte müssen unter ständiger Aufsicht des Anglers sein.

7. Um die Uferregionen der Gewässer zu schützen, wird überall dort, wo die Benutzung von Wasserfahrzeugen nicht grundsätzlich untersagt ist, die Bootsangelei empfohlen. Dabei sind die Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes einzuhalten. Auf den geschlossenen Gewässern des LVB ist das Bootsangeln nur dort gestattet, wo vom Fischereirechtausübenden Ruderboote zur Verfügung gestellt wurden und Steganlagen vorhanden sind.

8. Jeder Angler hat ein Uferbetretungsrecht. Er ist befugt, die an Gewässer des LVB angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Wasserbauwerke auf eigne Gefahr zur Ausübung des Angelns zu betreten, sofern öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Festlegungen des Präsidiums des LVB dem nicht entgegenstehen. Die Befugnis gilt nicht für Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstückteile und gewerbliche Anlagen, mit Ausnahme von Campingplätzen.

9. Wer nicht im Besitz einer gültigen Angelerlaubnis für die Gewässer des LVB ist, darf an, auf oder in diesen keine fangfertigen Angelgeräte mit sich führen. Als fangfertig gilt eine zusammengebaute Rute mit einem sich bereits an der Angelschnur befindlichen Haken.

10. Das Eisangeln ist erlaubt, sofern nicht behördliche Anordnungen oder Beschlüsse des LVB dieses untersagen. Jeder Angler ist dabei für seine Sicherheit selbst verantwortlich. Eislöcher dürfen an der Unterseite der Eisdecke zwanzig Zentimeter nicht überschreiten. Nach Beendigung des Angelns sind Eislöcher deutlich zu kennzeichnen (Berliner Eisflächenverordnung).

11. Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind sofort und unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. Sind die Fische nicht mehr lebensfähig, so sind sie waidgerecht zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Das Mitführen und die Verwertung untermaßiger und während der Schonzeit gefangener Fische sind unzulässig.

12. Gefangene maßige, zur Verwertung vorgesehene Fische sind möglichst unmittelbar nach dem Fang waidgerecht zu töten. Das Lebend-Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Dafür dürfen nur geräumige, aus knotenfreiem Material hergestellte Setzkescher verwendet werden. In Gewässern mit gelegentlich auftretenden Belastungen durch Sog oder Wellenschlag ist das Hältern von Fischen nur zulässig, wenn der Setzkescher dagegen gesichert ist. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten. Gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.

13. Angelveranstaltungen mit fischartlicher Erfassung des Fanges sind nur zulässig, wenn der nach dem geltenden Tierschutzrecht erforderliche Grund gegeben ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Fischen der Hege des Fischbestands im Rahmen der Gewässerbewirtschaftung dient. Bei Hegeveranstaltungen sind die angelandeten Fische arten- und mengenmäßig zu erfassen. Es ist ein Fangprotokoll zu fertigen, das dem LVB innerhalb von 14 Tagen zuzustellen ist. Hege- und andere gemeinschaftlichen Angelveranstaltungen auf dem Oder-Spree-Kanal und dem Gosener Kanal sind genehmigungspflichtig durch den LVB.

14. Den Dienstkräften der für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden, Fischereiaufsehern und Polizeibeamten hat sich jeder Angler mit dem Fischereischein, der Mitgliedskarte des LVB und der Angelerlaubnis, bzw. dem Fischereierlaubnisvertrag auszuweisen und diese Unterlagen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Fangbuch, Angelgeräte, verwendete Köder und gefangene Fische sind auf Verlangen zur Kontrolle vorzuweisen.



Abschnitt 5



Angelgeräte

1. Die Anzahl und Art der Angelgeräte, die zum Fischfang genutzt werden können, sind auf der Angelkarte zu vermerken.

2. Definition der Angelgeräte

2.1. Friedfischangel

Die Friedfischangel ist ein Gerät, das zum Fang von überwiegend wirbellose Organismen fressenden bzw. nicht primär Fisch fressenden Fischen (sog. Friedfischen) dient. Sie besteht aus einer beliebigen Rute, mit und ohne Rolle sowie einem einschenkligen Haken mit pflanzlichem, synthetischem, oder tierischem Köder. Kunstköder ≤2 cm Gesamtlänge gelten als Friedfischköder und dürfen ganzjährig eingesetzt werden. Bei der Verwendung von Wirbeltier- oder Krebsfleisch als Köder gilt das Gerät als Friedfischangel, wenn der verwendete Haken die Größe acht der internationalen Skala nicht überschreitet, andernfalls als Raubfischangel. Mormyschka und Hegene gelten als Friedfischangeln.

2.2. Hegene (Paternoster)

Angeln, bei der als Köder bis zu sechs künstliche Larven (Nymphen) auf einschenkligen Haken, nicht größer als Hakengröße zwölf der internationalen Skala verwendet werden dürfen. Eine zusätzliche Beköderung mit Naturköder ist nicht statthaft.

2.3. Raubfischangel

Die Raubfischangel ist ein Gerät, das dem Fang vorwiegend Fisch fressender Fischarten (sog. Raubfische) dient. Darunter fallen:

2.3.1. Köderfischangel

Sie besteht aus einer beliebigen Rute, mit oder ohne Rolle, mit nur einem nicht lebendigen Köder

(Wirbeltier- oder Krebsfleisch) der mit höchstens drei Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken) befestigt werden darf.

2.3.2. Spinnangel

Rute mit Rolle und künstlichem oder totem natürlichen Wirbeltierköder, der durch den Angler ständig bewegt wird. Spinnköder dürfen höchstens 2 Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken) aufweisen. An Wobblern und Spinnsystemen für tote Köderfische dürfen maximal drei Haken verwendet werden. Die Montage eines zweiten Köders mit einem einschenkligen Haken am Seitenarm oder in Tandemmontage ist zulässig. Die Verwendung von Pilkern bis maximal 30 g ist gestattet, wenn diese einen beweglich aufgehängten Haken aufweisen.

2.4. Flugangel

Die Flugangel kann in Abhängigkeit von der Art, Größe und Bewegung des Köders zum Fang von Friedfischen und Raubfischen eingesetzt werden. Von anderen Angelgeräten unterscheidet sie sich dadurch, dass die Schnur das Wurfgewicht darstellt. Bei Einhaltung dieser Bedingung ist die Zusammensetzung von Rute, Rolle und Vorfach beliebig. Es dürfen gleichzeitig zwei Flugangelköder (Fliegen) verwendet werden.

Die Flugangel gilt als Friedfischangel sofern Köder mit einschenkligen Haken, nicht größer als Hakengröße sechs der internationalen Skala verwendet werden. Sie gilt als Raubfischangel bei der Verwendung von Flugangelködern mit einschenkligen Haken, größer als Hakengröße sechs der internationalen Skala, von Ködern auf Doppel- oder Drillingshaken, Röhrenfliegen (tube-flies) und waddington-shanks sowie bei Verwendung eines Flugangelköders mit zwei einschenkligen Haken. Ungeachtet der Art und Weise ihrer Montage, ist die Verwendung von mehr als zwei Haken an einer Flugangel nicht zulässig.

3. Das Schleppen von Angeln neben und hinter fahrenden Wasserfahrzeugen – sog. Schleppangeln – ist verboten.



Abschnitt 6



Fangbedingungen

1. Fang und Verwendung von Köderfischen

Die Berechtigung zur Benutzung der Raubfischangel in einem Gewässer schließt die Berechtigung zum Köderfischfang in diesem Gewässer ein. Die Köderfische sind vor ihrer Verwendung waidgerecht zu töten.

1.1. Köderfischsenke

Die Benutzung einer Köderfischsenke in den Abmessungen von maximal 120 cm x 120 cm ist in der Zeit vom 01. Mai bis 31. Dezember erlaubt. Ungeachtet dessen ist es jedem Angler ganzjährig gestattet, eine Senke zur Landung geangelter Fische zu benutzen, wenn die Bedingungen an einem Angelplatz dieses erfordern.

1.2. Köderfischarten

Jeder zum Köderfischfang berechtigte Angler darf für seinen persönlichen Bedarf Köderfische nachstehend genannter Arten fangen, hältern und verwenden: Barsch, Blei, Giebel Güster, Kaulbarsch, Plötze, Rotfeder und Ukelei. Die Wollhandkrabbe darf in jeder Größe, der amerikanische Flusskrebs ab Mindestmaß verwendet werden.

1.3. Verwendung von Köderfischen

Die unter 1.2. genannten Köderfischarten und Krebse dürfen nur am Tage ihres Fanges und in dem Gewässer verwendet werden, in dem sie gefangen wurden. Der Gebrauch tiefgefrorener oder konservierter Köderfische ist zulässig, gleiches gilt für Seefische (Hering, Makrele, Sprotte). Es sind nur tote Fische als Köderfische zu verwenden.

2. Schonzeiten und Mindestmaße

Im Geltungsbereich dieser Ordnung bestehen folgende Schonzeiten und gelten folgende Mindestmaße (gemessen von der Kopfspitze bis zum längsten Flossenstrahl der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse):

[Anmerkung von Fischroute: Alle aktuellen Schonzeiten sind im Menüpunkt "Schonzeiten" aufgelistet.]

3. Behandlung geschützter Arten

Den aufgelisteten ganzjährig geschonten Arten, dem Edelkrebs (Astacus astacus) sowie allen Großmuschelarten darf nicht nachgestellt werden. Sollten sie beim Angeln oder Köderfang mitgefangen werden, so sind sie mit größter Sorgfalt zu behandeln und sofort zurückzusetzen.

4. Verwendungsverbote

Im Gültigkeitsbereich dieser Ordnung bestehen folgende Verwendungsverbote für Fanggeräte:

Spinnangel und Flugangel als Raubfischangel in der Zeit vom 01. Januar – 30. April

Köderfischangel in der Zeit vom 01. Januar – 30. April

Köderfischsenke zum Köderfischfang in der Zeit vom 01. Januar – 30. April

5. Fangbegrenzungen

Je Kalendertag dürfen insgesamt entnommen werden:

3 Stück der Arten Aal und Zander zusammen

3 Stück der Arten Hecht, Karpfen, Regenbogenforelle oder Wels

2 Stück Rapfen



Abschnitt 7



Schlussbestimmungen

Das Präsidium des LVB ist berechtigt, die in dieser Ordnung für Angler festgelegten Rechte für bestimmte Gewässer einzuschränken oder aufzuheben. Einschränkungen oder Aufhebungen sind in geeigneter Art und Weise bekannt zu geben, wie zum Beispiel per Aushang in der Geschäftsstelle, in der Verbandszeitschrift oder im Internet unter www.landesanglerverband-berlin.de

Die Gewässerordnung des LVB wurde vom Landesverbandstag am 15.03.2015 beschlossen.



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