LAVSA - Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V.

Letzte Aktualisierung: 08.12.2022

Gewässerordnung

Stand: MV 06.11.2021


1. Präambel


Die Gewässerordnung des LAV Sachsen-Anhalt e.V. regelt in Umsetzung des Fischereigesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und der Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Ausübung der Angelfischerei an den Gewässern des LAV Sachsen-Anhalt e.V. In der Gewässerordnung werden außerdem die Grundsätze für die Betreuung und die Bewirtschaftung der Gewässer des gemeinsamen Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. dargelegt.

Oberstes Prinzip des LAV Sachsen-Anhalt e.V. ist es, die Gewässer als Lebensraum zu erhalten und vor Schädigungen zu schützen, sowie einen der Größe und der Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, gesunden, ausgeglichenen und naturnahen Fischbestand zu erhalten und aufzubauen. Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteile des Naturhaushaltes. Ordnungsgemäße Fischerei dient der Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes der Gewässer und dem Naturschutz in der historisch gewachsenen Kulturlandschaft. Ordnungsgemäße Fischerei ist ein Teil der Kulturgeschichte. Als Angelfischerei stellt sie neben der zusätzlichen Nahrungserwerbsmöglichkeit eine sinnvolle Freizeit- und Erholungsgestaltung dar.


2. Verhalten der Angler am Wasser


Jeder Angler ist verpflichtet, sich vor dem Angeln zu informieren, ob es sich um ein Gewässer des gemeinsamen Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. handelt, und ob Einschränkungen beim Angeln zu beachten sind. Die ordnungsgemäße Angelfischerei beinhaltet u.a. die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit am Angelgewässer und dessen Zugang, die Beachtung aller über das Fischereigesetz hinaus geltenden Rechtsvorschriften sowie eine aktive Unterstützung aller dem Schutz dieses Gewässers dienenden Maßnahmen. Die Angler haben sich so zu verhalten, dass Personen, andere rechtmäßige Nutzungen und die natürliche Umwelt nicht gefährdet oder geschädigt werden.

Dafür sind Verantwortungsbewusstsein, Disziplin, gegenseitige Rücksichtnahme und Vorsicht Grundvoraussetzungen. Hunde müssen angeleint geführt werden. Bei Kontrollen sind alle Hunde außerhalb des Angelbereiches zu führen und zu befestigen.

Jeder Angler hat die Angelfischerei so auszuüben, dass andere bei ihrer Fischereiausübung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden und dass ein ausreichender Abstand zwischen den Anglern eingehalten wird.

Ein Angler kann maximal so viel Platz in Richtung Wasserfläche beanspruchen, wie er die von ihm gewählte Fangmontage selber werfen kann und benachbarte Angelplätze nicht blockiert werden. Das Ausbringen von Bojen und anderen Kennzeichnungen in das Gewässer, um den in Anspruch genommenen Angelplatz abzugrenzen, ist nicht gestattet. Hierunter ist auch das „Abspannen von Angelplätzen“ zu verstehen.

Bei der Wahl des Angelplatzes hat der Zuerst kommende das Vorrecht der Angelausübung. Angelplätze sind sauber zu halten und sauber zu hinterlassen. Bei Kontrollen durch Fischereischutzberechtigte gilt derjenige als Verursacher der Verschmutzung der Angelstelle, der an dieser angetroffen wird.

Ausgelegte Angeln müssen sich unter ständigem Sichtkontakt des Anglers befinden. Dem Gewässer entnommene Fische müssen vor Ort in die Fangstatistik eingetragen werden. An allen Angelgewässern des LAV hat der Angler die Befugnis, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Anlandungen, Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, W ehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit dies zum Zwecke der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Gewässern, angrenzenden Ufern und Anlandungen vermieden, die Wassergüte nicht beeinträchtigt und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht gestört werden.


Wasserfahrzeuge


Festlegung:

Als Wasserfahrzeuge werden alle Gegenstände zur Fortbewegung bezeichnet, derer sich der Mensch mittels Hilfsmittel bedient, um sich auf einem Gewässer zu bewegen oder Gegenstände auf einem Gewässer zu transportieren.

Die Entscheidung darüber, ob Wasserfahrzeuge, Boots- und Angelstege im jeweiligen Gewässer benutzt oder gebaut werden dürfen, trifft der betreuende Verein in Abstimmung mit der zuständigen Umweltbehörde, dem Eigentümer und dem LAV Sachsen-Anhalt e.V.
Die Gewässer auf denen eine Nutzung von Wasserfahrzeugen gestattet ist, entnehmen Sie dem Gewässerverzeichnis des LAV Sachsen-Anhalt e.V. In Salmonidengewässern dürfen keine Wasserfahrzeuge zum Angeln benutzt werden. Wasserfahrzeuge müssen (außer beim Spinn-, Hegene- und Schleppangeln) bei allen Angelarten verankert sein, die Verankerungen sind nach dem Angeln wieder zu entfernen. Alle Wasserfahrzeuge sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen, für die Registrierung der Wasserfahrzeuge sind die Mitgliedsvereine zuständig.

Das Betreten und Befahren des Geleges ist untersagt, die Beangelung ist nur vom Ufer oder vom vor dem Gelege liegenden Boot aus gestattet.

Alle Angler haben die Pflicht, bei der Feststellung von Fischsterben, Fischkrankheiten, Gewässerverunreinigungen und Fischfrevel entsprechend den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Maßnahmen zur Unterbindung einzuleiten.

Fischsterben sind unverzüglich der Unteren Fischereibehörde oder einer Polizeibehörde anzuzeigen, und es ist der Fischereiausübungsberechtigte zu informieren.

In Naturschutzgebieten, NSG-gleichen Totalreservaten und Kernzonen von Biosphärenreservaten und von Naturparken hat sich die Angelfischerei vorrangig an den Zielen des Naturschutzes zu orientieren. Bei der Beangelung von Gewässern in Naturschutz- u.ä. Gebieten sind für diese Gebiete zutreffende Behandlungsrichtlinien und Gebietsverordnungen zu beachten.

Nach § 20 c des Bundesnaturschutzgesetzes, bzw. § 30 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen- Anhalt, besonders geschützte Biotope (Gelegezonen, Verlandungsbereiche, naturnahe und unbebaute Uferabschnitte) dürfen nicht zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Gegenüber Fischereischutzberechtigten, bestätigten Fischereiaufsehern und benannten Fischereiaufsehern der Vereine hat sich jeder Angler mit der Mitgliedskarte, dem Fischereischein und den entsprechenden Fischereierlaubnisscheinen auszuweisen und diese Dokumente zur Einsichtnahme auszuhändigen. Beim Angeln in Gewässern des gemeinsamen Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. gilt das Gewässerverzeichnis des LAV Sachsen-Anhalt e.V. als Bestandteil des Fischereierlaubnisscheines und ist deshalb ebenfalls zur Einsichtnahme vorzulegen.

Das benutzte Angelgerät, verwendete Köder und gefangene Fische sind zur Kontrolle vorzuweisen. Gegenüber von Personen, die in einem Gewässer unberechtigt fischen oder sonstige Zuwiderhandlungen gegen fischereirechtliche Vorschriften begehen, haben die Fischereischutzberechtigten und die bestätigten Fischereiaufseher weiterhin die Befugnis, sie anzuhalten, ihnen gefangene Fische und Fanggeräte abzunehmen (Sicherstellung) und die Identität ihrer Person festzustellen. Wenn es sich um Verstöße gegen die Gewässerordnung handelt, können auch die benannten Fischereiaufseher die betreffende Person vom Gewässer verweisen bzw. den Fischereierlaubnisschein einbehalten.


3. Bewirtschaftung und Betreuung der Gewässer des LAV Sachsen-Anhalt e.V.


Die Gewässer des LAV Sachsen-Anhalt e.V. bestehen aus vom LAV gepachteten, dem LAV zur Nutzung überlassenen Gewässern sowie Gewässern, die Eigentum des LAV sind und aus Gewässern, die die Mitgliedsvereine in den gemeinsamen Gewässerfonds des LAV eingebracht haben.

Die Gewässer des LAV werden als Angelgewässer genutzt.

Im Sinne der Hegepflicht darf die Intensität der Angelfischerei die nachhaltige Ertragsfähigkeit eines Gewässers nicht beeinträchtigen.

Die Angelgewässer des Gewässerfonds des DAFV stehen allen Mitgliedsvereinen des LAV und deren Mitgliedern zum Angeln zur Verfügung, wenn sie im Besitz einer gültigen Fischereierlaubnis des jeweiligen Bundeslandes sind.

Die Betreuung und Bewirtschaftung der Angelgewässer obliegt dem jeweils zuständigen betreuenden Angelverein in Abstimmung mit dem LAV Sachsen-Anhalt e.V. Ein eigenmächtiges Umsetzen von Fischen durch Angler ist verboten.

Art und W eise der Betreuung der Angelgewässer sowie Maßnahmen der Angelgewässerbewirtschaftung werden in den Pachtverträgen und in den Betreuungsvereinbarungen geregelt. Alle Angler des LAV Sachsen-Anhalt e.V. sind zu Hegeleistungen an den Gewässern verpflichtet. Hinweise entnehmen sie bitte der Gewässerfondsordnung.

Der betreuende Verein entscheidet in Abstimmung mit dem Landesanglerverband über die Nutzung der Gewässer als allgemeines Angelgewässer bzw. über die Nutzung als Salmonidengewässer. Die Nutzung und Bewirtschaftung aller Angelgewässer des LAV richtet sich nach ökologischen und fischereiwirtschaftlichen Gesichtspunkten, die durch den LAV allen Vereinen zu vermitteln sind.


4. Ausübung des Angelns


4.1 Berechtigung zum Angeln


Das Angeln ist erlaubnispflichtig. Der Fischereischein berechtigt zum Erwerb von Fischereierlaubnisscheinen.

Fischereibefugte (Inhaber eines Fischereischeines und eines Fischereierlaubnisscheines für die betreffenden Gewässer) können in den allgemeinen Gewässern des LAV Sachsen-Anhalt e.V. das Friedfischangeln, das Raubfischangeln, das Flugangeln und das Nachtangeln ausüben.

Für das Angeln in Salmonidengewässern muss eine zusätzliche Angelerlaubnis erworben werden. Beim Angeln sind der Fischereischein, der Fischereierlaubnisschein, das Gewässerverzeichnis und die Gewässerordnung sowie die Fangkarte und von Mitgliedern des LAV Sachsen-Anhalt die Mitgliedskarte mitzuführen.

Inhaber des Jugendfischereischeines und des Sonderfischereischeines, die Mitglied in einem Verein des LAV sind, dürfen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten einen Fischereierlaubnisschein erwerben, der jedoch nur zum Friedfischfang berechtigt. Jugendfischereischeininhaber sollten den Nachweis der Grundstufe im Schwimmen erbringen.

Sonderfischereischeininhaber dürfen an den Gewässern des LAV S-A das Angeln nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben, der fischereibefugt sein muss.

Fischereischeininhaber können nur bei den Vereinen für die Gewässer, die durch diese Vereine betreut werden, Tages-, Wochen- und Monatsfischereierlaubnisscheine erwerben. Beim Erwerb der Fischereierlaubnisscheine ist ein gültiger Fischereischein vorzuweisen.

Mitglieder von Vereinen anderer Bundesländer können in den Gewässern des LAV Sachsen-Anhalt e.V. mit den entsprechenden Dokumenten ihres Vereins und unseres Landesverbandes angeln. Die Dokumente unseres Landesverbandes werden nur vom Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. ausgegeben.


4.2 Angelgeräte


4.2.1.1 Angler dürfen in den allgemeinen Gewässern des LAV Angelgeräte wie folgt verwenden:


Inhaber des Fischereischeines und einer gültigen Fischereierlaubnis dürfen mit zwei Wurfruten mit Rolle und einer Kopfrute ohne Rolle (Stippangel) auf Raubfische und auf Friedfische angeln. Die Kopfrute darf nur als Friedfischangel verwendet werden.

Inhaber des Fischereischeines und einer gültigen Fischereierlaubnis dürfen mit einer Spinnangel oder einer Flugangel oder einer Hegene nach 4.2.2 angeln. Wenn die Spinnangel oder die Flugangel oder die Hegene benutzt wird, dürfen gleichzeitig keine weiteren Angeln verwendet werden. Inhaber des Jugendfischereischeines oder des Sonderfischereischeines oder des Friedfischfischereischeins und einer gültigen Fischereierlaubnis dürfen nur mit zwei Friedfischangeln nach 4.2.2 und einer Kopfrute ohne Rolle (Stippangel) auf Friedfisch angeln. Gefangene Raubfische, Hecht, Rapfen, Wels, Zander und Salmoniden sind schonend zurückzusetzen.

Eine Unterstützung des Anglers durch eine nicht fischereibefugte Person ist möglich für:
1. den Transport und die Beaufsichtigung aller Fischereigeräte des Anglers
2. das Auswerfen und Halten einer Angelrute, mit Ausnahme von Spinn- und Flugangel
3. den Einsatz des Unterfangkeschers beim Anlanden und
4. weitere Hilfstätigkeiten ohne Kontakt zum lebenden Fisch
Die Anzahl und Art der nach §1 Abs.4 Satz 1 und 3 der Fischereiordnung des Landes Sachsen- Anhalt erlaubten Fischereigeräte dürfen hierdurch nicht überschritten werden.


4.2.1.2 Angler dürfen in Salmonidengewässern des LAV Angelgeräte wie folgt verwenden:


Inhaber des Fischereischeines und einer gültigen Fischereierlaubnis für Salmonidengewässer dürfen in Salmonidengewässern eine Flugangel oder eine Spinnangel entsprechend Ausschilderung der Gewässerstrecke benutzen.


4.2.2 Die einzelnen Angelgeräte müssen wie folgt beschaffen sein:


Friedfischangel
Eine Friedfischangel besteht aus einer Rute mit oder ohne Rolle, einer Angelschnur, mit oder ohne Pose und Beschwerung, und einem einschenkligen Haken, der mit pflanzlichen oder tierischen Ködern oder Nachbildungen dieser bestückt ist. Bei Benutzung der Friedfischangel nicht erlaubt ist die Verwendung von Köderfischen, anderen Wirbeltieren, Zehnfußkrebsen oder Teilen von allen diesen Ködern (Fetzenköder), Kunstköder, die zum Fang von Raubfischen geeignet sind, insbesondere Spinner, Blinker, Wobbler, Twister, Pilker und Jigs. Als Friedfischangel zählt auch die Mormyschkaangel. Mormyschkaköder dürfen nur senkrecht im Wasser bewegt werden. Sie dürfen nicht größer als 2 cm sein und nur einen Einfachhaken ab Größe 8 und kleiner der internat. Skala haben. Eine zusätzliche Beköderung mit Friedfischködern ist zulässig. Vorrichtungen, die beim Anbiss eines Fisches diesen narkotisieren oder selbstständig einen Anhieb setzen, sind verboten.

Raubfischangel
Rute mit Rolle und einem toten Köderfisch der erlaubten Arten oder einem Fetzenköder an bis zu drei Einfach-, Doppel- bzw. Drillingshaken. Es ist verboten, geschützte Arten (siehe Pkt. 5.2) als Köder zu verwenden. Lebende Köderfische dürfen nur mit Ausnahmegenehmigung der Oberen Fischereibehörde (nach § 23 der Fischereiordnung) verwendet werden.

Spinnangel
Rute mit Rolle und künstlichem Köder oder totem Köderfisch, bei der der Köder durch den Angler ständig bewegt wird. Die Hakenzahl ist auf drei Einfach-, Doppel- bzw. Drillingshaken begrenzt. Die Verwendung von Ködern mit feststehenden Haken ist nicht gestattet, ausgenommen sind Krautblinker und Weichplastikköder. Montagen und Angelmethoden, bei denen der Köder ständig ausgeworfen, bewegt und wieder eingeholt wird, gelten unabhängig von der Beköderung, als Spinnangel.

Schleppangel
Am Boot befestigte Rute oder Schleppvorrichtung mit einem Spinnköder, der durch die Bewegung des Bootes bewegt wird. Das Schleppangeln ist nur auf stehenden Gewässern mit einer Fläche über 30 ha und mit Bootszulassung gestattet. Das Schleppangeln ist nur mit einer Rute je Angler zulässig. Die Genehmigung hierzu erteilt der betreuende Verein in Abstimmung mit dem Landesanglerverband.

Flugangel
Flugrute mit Flugrolle, Flugschnur und Vorfach sowie maximal einer künstliche Fliege als Köder, Künstliche Fliegen nur mit Einfachhaken.

Hegeneangel
Nur zulässig zum Fang von Maränen in Gewässern mit nachgewiesenem Maränenbestand. Rute mit Rolle, Schnur mit Verwendung beschwerter Vorfächer, von denen seitlich bis zu fünf, in der Höhe versetzte kurze Seitenarme mit jeweils einer Anbissstelle abzweigen. Die Anbissstellen einer Hegene dürfen nur mit Würmern oder Maden oder mit Nachbildungen von Fliegenlarven (Nymphen) bestückt sein.


4.3 Besonderheiten beim Raubfischangeln


Als Köderfische dürfen alle Arten gefangen, verwendet und gehältert werden, die nach der Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der Gewässerordnung des LAV Sachsen-Anhalt e.V. keinem Fang- und Nachstellverbot unterliegen (5.2 GWO) und die nicht mit einem Mindestmaß (5.3 GWO) und/oder einer Schonzeit (5.4 GWO) belegt sind sowie Meeresfische. Köderfische dürfen nur tot, auch in Teilen (Fetzenköder) verwendet werden. Zum Köderfischfang darf eine Senke verwendet werden, die maximal 1,20 x 1,20 m groß sein darf und eine Maschenweite von mindestens 6 mm hat.


4.4 Besonderheiten beim Angeln in Salmonidengewässern (gekennzeichnet mit Schildern der Anlage 1)


Voraussetzung für das Angeln in Salmonidengewässern ist der Erwerb einer Fischereierlaubnis für Salmonidengewässer. In Salmonidengewässern ist nur das Spinn- und Flugangeln gestattet. Beim Spinnangeln in Salmonidengewässern dürfen nur künstliche Spinnköder oder Wobbler mit einem Drilling verwendet werden. In Salmonidengewässern ist die Benutzung der Wasserkugel oder anderer Auftriebskörper nicht gestattet, ebenso ist der Einsatz von Ködern aus Weichplastik bzw. Gummi verboten. Köderfischsenken dürfen in Salmonidengewässern nicht verwendet werden. Beim Spinn- und Flugangeln in Salmonidengewässern ist jeder Zusatz von natürlichen Ködern unzulässig. Der betreuende Verein kann einzelne Gewässerstrecken für das Watangeln sperren sowie Flugangelstrecken und Schonstrecken festlegen. Die betreffenden Gewässerstrecken sind dementsprechend zu kennzeichnen (siehe Anlage 1)


4.5 Besonderheiten beim Nachtangeln


Als Nachtangeln gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. Das Nachtangeln ist nur in allgemeinen Angelgewässern erlaubt, in Salmonidengewässern ist Nachtangeln verboten. Inhaber eines Jugendfischereischeines dürfen das Nachtangeln nur in Begleitung und unter Aufsicht einer Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ausüben.


4.6 Regeln für das Eisangeln


Eisangeln darf auf allgemeinen Angelgewässern des LAV unter Beachtung der persönlichen und gegenseitigen Sicherheit erfolgen. Das Eisangeln geschieht auf eigene Gefahr. Auf Fließgewässern ist Eisangeln grundsätzlich verboten. Die Festlegungen der Rechtsträger und der zuständigen Verwaltungsbehörden sind zu beachten. Eislöcher dürfen an der Unterseite der Eisdecke einen Durchmesser bzw. eine Kantenlänge von 20 cm nicht überschreiten. Sie sind nach der Beendigung des Eisangelns deutlich zu kennzeichnen.


4.7 Regeln für das Angeln in Talsperren und wasserwirtschaftlichen Speichern


Vor Beginn des Angelns hat sich jeder Angler über die spezifischen Besonderheiten dieser Gewässer zu informieren. Die Festlegungen der Betreiber, Eigentümer und Aufsichtsbehörden sind zu beachten.


4.8 Regelung für gemeinschaftliche Angelveranstaltungen (Hegeangeln)


Gemeinschaftliche Angelveranstaltungen bedürfen des vernünftigen Grundes und müssen vom für das Gewässer zuständigen Fischereiausübungsberechtigten und von der zuständigen Unteren Fischereibehörde genehmigt werden, wenn eine anschließende Bewertung erfolgen soll. Ein vernünftiger Grund liegt vor, wenn eine anschließende Verwertung des Fanges vorgenommen wird, eine Bestandsregulierung zum Zwecke des Umsetzens in andere Gewässer vorgenommen wird, Fische für wissenschaftliche Zwecke benötigt werden, der Fang von Laichfischen betrieben wird. Die Fische sind art- und mengenmäßig zu erfassen. Es ist ein Fangprotokoll zu fertigen. Dies dient als Beleg für die Bewirtschaftungsmaßnahme und zum Führen der Fangstatistik. Traditionsveranstaltungen wie z.B. An- und Abangeln, Veteranentreffen, die als gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen durchgeführt werden und bei denen keine Bewertung der Fänge erfolgen soll, sind nicht genehmigungspflichtig. Alle Angelveranstaltungen sind mindestens 4 (vier) Wochen vor Durchführungstermin beim für das Gewässer zuständigen Verein zur Koordinierung anzumelden.


4.9 Sonstige Regelungen


Beim Angeln kann ein Wetterschutz (z.B. ein Schutzschirm, ein Schutzschirm mit Überwurf) benutzt werden. Das Zelten bzw. Campen an Angelgewässern ist erlaubnispflichtig und darf nur auf dafür vorgesehenen Flächen erfolgen. Die Anfahrt an die Gewässer und das Parken muss auf dafür freigegebenen Straßen, Wegen und Parkplätzen erfolgen. Der Beschilderung an den Gewässern ist unbedingt Folge zu leisten. Das Füttern wildlebender Fische ist verboten. Eine Anfütterung zum Zwecke des Fischfangs ist nur während dessen Ausübung gestattet. Geringe Mengen Lockfutter bei der Ausübung der Angelfischerei widersprechen außerhalb von Schutzgebieten nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Fischerei. Eine gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzung der in den Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. eingebrachten Gewässer ist nicht gestattet bzw. unzulässig. Dies trifft insbesondere auf Veranstaltungen wie z.B. das Angelguiding zu. In diesem Zusammenhang wird auch auf den § 1 des Tierschutzgesetzes verwiesen. Für gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzungen dürfen keine Fischereierlaubnisscheine - allgemein als Gastkarten bezeichnet - erteilt werden; Mitglieder dürfen die ihnen erteilte Fischereierlaubnis in Sachsen-Anhalt nicht dafür nutzen.


5. Schutz- und Schonmaßnahmen


5.1 Die Behandlung gefangener Fische


Jeder Angler trägt die Verantwortung, dass die gefangenen Fische schonend und tierschutzgerecht behandelt und einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden. Gefangene Fische dürfen nur für den Eigenbedarf verwendet werden, ein Verkauf der Fische ist nicht zulässig.

Das Angelgerät und die Landehilfsmittel sind so auszuwählen, dass die zu erwartenden Fische sicher zu landen sind. Fische, die während der Schonzeit gefangen werden und untermaßige Fische sind unverzüglich schonend ins Gewässer zurückzusetzen. Um Verletzungen und Beschädigungen der Schleimschicht und der Oberhaut zu vermeiden, sind diese Fische nur mit nassen Händen anzufassen. Der Angelhaken ist mit einem Hakenlöser vorsichtig zu entfernen, oder das Vorfach ist abzuschneiden. Werden Fische beim Fang nachhaltig verletzt, sind sie unverzüglich zu töten. Die Aneignung dieser Fische ist verboten, wenn sie untermaßig sind oder während der Schonzeit gefangen wurden oder für sie ein Fangverbot besteht.

Das Hältern von massigen Fischen im Fanggewässer bedarf des vernünftigen Grundes und ist auf die erforderliche Dauer zu beschränken. Es dürfen nur hinreichend geräumige Setzkescher aus knotenfreiem Material verwendet werden. Das Hältern von Forellen, Äschen, Maränen, Zandern, Welsen, Rapfen, Hechten, Barben und Barschen ist bei der Angelfischerei verboten. In Gewässern mit Schiffs- und Motorbootverkehr und von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist das Hältern in Setzkeschern verboten. Beim Hegeangeln sind Setzkescher, die mindestens 3 m lang sind und einen Mindestdurchmesser von 40 cm haben, zu verwenden.


5.1.1 Anlandungs- und Entnahmepflicht


Gefangene Fische nicht heimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht zurückgesetzt werden. Dies gilt gleichlautend für Welse, die in stehenden Gewässern < 10 ha gefangen werden. Das Umsetzten in andere Gewässer ist verboten.


5.2 Fangverbote


Es ist verboten, Fischen folgender Arten nachzustellen, sie absichtlich zu fangen und zu töten:
Bachneunauge, Bitterling, Elritze, Finte, Flußneunauge, Groppe, Lachs, Maifisch, Meerforelle, Meerneunauge, Moderlieschen, Nase, Schlammpeitzger, Schmerle, Schneider, Steinbeißer, Stör, Nordseeschnäpel , Weißflossengründling.

Es ist verboten, Krebsen, Muscheln und Fischnährtieren der besonders geschützten Arten (siehe §10 des Bundesnaturschutzgesetzes) nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten.


5.3 Mindestmaße


Beim Angeln sind die nachstehenden Mindestmaße (gemessen vom Kopf bis zum letzten Schwanzflossenstrahl) einzuhalten:

Fischarten und Mindestmaße in cm
Aal (Anguilla anguilla): 50
Äsche (Thymallus thymallus): 30
Bachforelle (Salmo trutta fario): 25
Barbe (Barbus barbus): 45
Große Maräne (Coregonus lavaretus): 30
Hecht (Esox lucius): 50
Karpfen (Cyprinus carpio): 35
Kleine Maräne (Coregonus albula): 12
Quappe (Lota lota): 30
Rapfen (Apius aspius): 40
Regenbogenforelle (Oncorhynchus m ykiss): 25
Schleie (Tinca tinca): 25
Zander (Stizostedion lucioperca): 50
Zährte (Vimba vimba): 30
Amerikanischer Flusskrebs (Orconectes limosus): 8
(Maß ohne Schere)


5.4 Schonzeiten


Es ist verboten, Fischen nachstehender Arten während folgender Zeiten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten. Darunter fällt auch das Verwendungsverbot bestimmter Fanggeräte.

Fischarten und Schonzeiten
Äsche: 01.12. – 15.05.
Bachforelle: 15.09. – 31.03.
Barbe: 01.04. – 30.06.
Hecht: 15.02. - 30.04.
Regenbogenforelle: 15.09. – 31.03. (nur in Salmonidengewässern)
Zander: 15.02. – 31.05.


5.4.1. Unzulässigerweise gefangene Fische


Fische, die trotz Fangverbotes oder während der Schonzeit gefangen werden, und untermaßige Fische sind unverzüglich schonend in das Gewässer zurückzusetzen. Andere Fische, die nicht absichtlich gefangen wurden, können zurückgesetzt werden, wenn dies aus einem vernünftigen Grund geschieht. W erden sie beim Fang nachhaltig verletzt, sind sie unverzüglich zu töten. Beim Fang getötete sowie entsprechende tot angelandete Fische dürfen nicht verwertet werden; eine Aneignung ist verboten.

Fanggeräte und Verwendungsverbote
Spinnangel in Salmonidengewässern: 15.09. – 31.03.
Spinn- und Raubfischangel in allg. Angelgew.: 15.02. - 30.04.
Flugangel in Salmonidengewässern: 01.12. - 31.03.
Köderfischsenke: 15.02. - 30.04.
Schleppangeln: 15.02. - 30.04.


5.5 Fangbegrenzungen


5.5.1 Regelung für allgemeine Angelgewässer


Beim Angeln in den allgemeinen Angelgewässern des LAV Sachsen-Anhalt e.V. dürfen je Angeltag insgesamt 3 Fische nachstehender Arten gefangen und behalten werden, von diesen Arten aber höchstens:
3 Stück: Hecht, Karpfen, Quappe, Regenbogenforelle, Schleie, Zander
2 Stück: Barbe, Rapfen
1 Stück: Äsche, Bachforelle


5.5.2 Regelung für Salmonidengewässer


In den Salmonidengewässern des LAV Sachsen-Anhalt e.V. dürfen je Angeltag insgesamt 3 Salmoniden gefangen und mitgenommen werden, sofern dies nicht durch die Fischereierlaubnisscheine anders bestimmt ist.


5.6 Festlegung von Fischschonbezirken


Durch den Fischereiausübungsberechtigten können in Abstimmung mit der Fischerei- und Umweltbehörde Teile von Gewässern zu Fischschon- bzw. Laichschonbezirken erklärt werden, in denen das Angeln nicht gestattet ist. Die Festlegung von Fischschonbezirken ist in der Verbandsinfo des LAV Sachsen-Anhalt e.V. bekannt zu machen und am Gewässer auszuschildern.


6. Schlussbestimmungen


Für die Einhaltung der Gewässerordnung bzw. der konkreten Festlegungen für einzelne Gewässer ist jeder Angler selbst verantwortlich, d.h., er hat sich vor Beginn des Angelns über die geltenden Bestimmungen zu informieren.